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Hoheitliche Vermessungen

Die Hauptaufgabe des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI) ist die Sicherung von Grundeigentum. Als Organ des öffentlichen Vermessungswesens übt er einen freien Beruf aus und ist berechtigt, Tatbestände durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden durchzuführen und diese mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.

 

Mit einem Höchstmaß an technischer und rechtlicher Qualität können wir die nachfolgenden Leistungen der Katastervermessung erbringen.

 

 

Teilungsvermessung

 

Die Teilungsvermessung dient der Bildung neuer Eigentumsgrenzen, mit dem Hintergrund des Erwerbs oder der Veräußerung eines Grundstücks. Vorzugsweise werden durch die Vermessung Vereinbarungen in einem Notarvertrag umgesetzt. Alle Beteiligten werden in einem Grenztermin über die Einzelheiten der Vermessung und ihre Konsequenzen informiert. Im Ergebnis werden die neu gesetzten Grenzzeichen örtlich angezeigt (Abmarkung).

Wir beraten Sie auf Grund der bestehenden baurechtlichen Bestimmungen und prüfen gegebenenfalls die baurechtlichen Beschränkungen. Für eine Grundstücksteilung können wir alle erforderlichen Genehmigungen für Sie einholen.

Gerne geben wir für Sie eine Kostenschätzung ab und beraten Sie in unseren Räumlichkeiten oder vor Ort. Die Kosten für eine Teilungsvermessung richten sich nach der Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebKO).

 

Sonderung

 

Eine Sonderform der Teilungsvermessung ist die Sonderung. Hierbei können ohne örtliche Vermessungsarbeiten Grenzen wie bei der Teilung festgestellt werden.

 

Amtlicher Lageplan

Der Amtliche Lageplan ist die Grundlage für das Baugenehmigungsverfahren in Brandenburg und dient dem Architekten und Bauherrn in der Planungsphase.

Die Vermessungstätigkeiten beinhalten die lage- und höhenmäßige Aufnahme der Baugrundstückseigenschaften, des öffentlichen Straßenraumes und der nachbarlichen Bebauung. Die Grundstücksgrenzen werden auf Grundlage der, beim Katasteramt zu beantragenden kostenpflichtigen, Katasterunterlagen untersucht und dargestellt.

Der Amtliche Lageplan unterliegt den Festsetzungen des § 3 Abs.2 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung.

Nach der Fertigstellung des Lageplans übergeben wir die Daten in analoger und/oder digitaler Form an den Architekten oder Bauherrn.

Selbstverständlich tragen wir gerne die Bauzeichnungen einschließlich der geplanten Außenanlagen in den Amtlichen Lageplan ein und ermitteln auf Anfrage die Abstandsflächen und das Maß der baulichen Nutzung (GRZ und GFZ).

Wir streben ein hohes Maß an Qualität und terminlicher Beweglichkeit an und sind im Stande innerhalb einer Kalenderwoche den Vorabzug für den Architekten zu erstellen.

Gerne geben wir für Sie eine Kostenschätzung ab, beraten Sie in unseren Räumlichkeiten oder vor Ort.

Die Kosten für den Amtlichen Lageplan richten sich nach der Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebKO).

 

Grenzvermessung

 

Ihre Grenzsteine oder anderen Grenzzeichen sind nicht mehr örtlich erkennbar ?!

Die Grenzvermessung sichert den rechtmäßigen Verlauf einer Grenze die nicht mehr erkennbar ist oder angezweifelt wird. Insbesondere beim Nachbarschaftsstreit, sollte die Grenze durch neue Grenzzeichen abgemarkt werden.

Von der Antragstellung zur Einleitung des Verfahrens über die Durchführung der notwendigen Untersuchungen, der Ermittlung und Anhörung der Beteiligten bis hin zur Übergabe der abschließenden Dokumentation der Ergebnisse werden alle Verfahrensschritte von uns ausgeführt.

 

Grenzzeugnis

 

Gelten die Grenzen bereits als festgestellt, ist die Erstellung eines Grenzzeugnisses eine neue Alternative zur Grenzvermessung.

Gerne geben wir für Sie eine Kostenschätzung ab und beraten Sie in unseren Räumlichkeiten oder vor Ort.

Die Kosten für die Grenzvermessung richten sich nach der Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebKO).

 

Gebäudeeinmessung

 

Nach §23 Abs.2 BbgGeoVermG sind Sie als Eigentümer oder Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts verpflichtet, eine neu errichtete oder in seinen Grundrissen veränderte bauliche Anlage, durch eine zuständige Stelle einmessen zu lassen. Diese so genannte Gebäudeeinmessung können wir für Sie durchführen.

Die bauliche Anlage wird von uns in der Örtlichkeit aufgemessen, die Grenzen werden anhand der beim Katasteramt angeforderten Unterlagen aufgesucht. Die Übergabe der abschließenden Dokumentation der Ergebnisse an das zuständige Katasteramt wird von uns ausgeführt.

Ist eine Einmessungsbescheinigung nach §68 BbgBO für die Einhaltung der baurechtlichen Genehmigung gefordert, sparen Sie Zeit und Kosten wenn die Gebäudeeinmessung in diesem Zuge mit erledigt wird.

Die Voraussetzung ist, dass in einer frühen Bauphase der Grundriss der baulichen Anlage erkennbar ist und Sie uns das Formular zur Einmessungsbescheinigung und Ihren genehmigten Amtlichen Lageplan überreichen.

Wir leiten das ausgefüllte Formular selbstverständlich gerne direkt zur Bauaufsichtsbehörde weiter.

Durch eine terminliche Absprache zwischen Bauherr, Architekt und Vermessungsingenieur kann die Einmessung kurzfristig ausgeführt werden.

Gerne geben wir für Sie eine Kostenschätzung ab, beraten Sie in unseren Räumlichkeiten oder vor Ort.

Die Kosten für die Gebäudeeinmessung und Einmessungsbescheinigung richten sich nach der Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebKO).